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Art. 46 · BNO als mässig störend

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 12 · Original-PDF

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3Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.

4Bestehende Gebäude können umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Balkonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden, sofern dies mit den Anforderungen gemäss Abs. 5 vereinbar ist. Voraussetzung dafür sind gestalterisch sowie wohn- und arbeitshygienisch gute Lösungen mit ausreichendem Schutz vor Immissionen.

Gestaltungsplanpflicht ZZ1 Zentrumszonen ZZ1 / ZZ2

5In der Zentrumszone 1 setzen Neubauten sowie eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen von Bauten einen rechtskräftigen Gestaltungsplan voraus. Dieser muss eine sorgfältige ortsbauliche und architektonische Gestaltung des Ortszentrums sicherstellen und auf einem durchgehenden Konzept mit attraktiven, gut gestalteten Freiräumen beruhen. Mit Ausnahme einzelner Besucherparkplätze ist eine weitgehend unterirdische Parkierung zu realisieren. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden.

6Gestaltungspläne können räumlich zusammenhängende Teilflächen beinhalten. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.

7In der Zentrumszone 2 kann der Gemeinderat , gestützt auf ein parzellenübergreifendes Bebauungskonzept, eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, wenn dies aus ortsbaulichen Gründen oder wegen der Lärmimmissionen erwünscht ist. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 8 § 46

1Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Nicht, mässig und stark störendes Gewerbe

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 19

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben sowie auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 BNO als stark störend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.