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Art. 37 · Waldränder
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 21 · Original-PDF
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Waldränder sind geschützt (Anhang 4). Sie sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. Aufforstungen, die bestehende Waldränder beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Generell soll mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau der Waldränder angestrebt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.