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Art. 11 · Wohnzonen W2, W3

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 10 · Original-PDF

1Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

2In der W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen, realisiert werden kann.

3Terrassierte Bauten sind der Geländeneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen durch optisch wirksame Zwischenräume den natürlichen Hangverlauf erkennbar lassen. Die Terrassenstufen und Zwischenräume sind mehrheitlich mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen einzugliedern.

4Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen an Hanglagen.

5Im schraffiert dargestellten Bereich des Bauzonenplanes oberhalb des Wiesenweges dürfen die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe die Höhenkote von 461 m.ü.M. nicht überschreiten.

Gestaltungsplanpflichtige Areale Wohnzonen W2, W3

6Die Gestaltungspläne der Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht bezwecken ein jeweils sorgfältig geplantes, gesamtheitliches Überbauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept, welches auf die spezifische Charakteristik des Ortes eingeht und den einzelnen Arealen eine eigene Identität mit hoher Wohnqualität verleiht.

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 6

7In Ergänzung zum arealinternen Erschliessungskonzept ist in den Gebieten Häfelerhau, Bolibuck und Austrasse ein Verkehrsgutachten zu erarbeiten, in welchem der Nachweis über ausreichende Zu- und Wegfahrten inklusive der Verkehrssicherheit ausgewiesen wird.

8Im gestaltungsplanpflichtigen Areal Häfelerhau ist entlang des Waldes, über die in § 21 BauG geforderten Qualitäten hinaus, ein 18 m breiter Streifen als naturnaher, ökologisch hochwertiger Grünbereich zu gestalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.