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Art. 20 · Dachform und Materialien

BZO Oberrieden · S. 7 · Original-PDF

1Form und Material des Dachs haben sich gut in die Umgebung einzufü­ gen. *

2Für Attikageschosse gilt zudem Art. 32 BZO. *

3Dachaufbauten, wie beispielsweise Lukarnen, Schleppgauben und Och­ senaugen, sowie Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs.

4BZO. Bei zwei Dachgeschossen sind Dachaufbauten nur im ersten Dach­ geschoss zulässig. *

4Im zweiten Dachgeschoss sind in der Dachfläche liegende Fenster nur ver­ einzelt und je in der Grösse von max. 0.3 m² Glasfläche zulässig. 7 7.1-1 Gemeinde Oberrieden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.