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Art. 42 · Besondere Verhältnisse

BZO Oberglatt · S. 17 · Original-PDF

53 1Bei anderen Nutzungsarten und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze entsprechend der jeweils aktuellen Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

51Teilrevision vom 20. März 2024, Anpassung Darstellung, Inhaltliche Ergänzung

52Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel

53Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung

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2Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung den Grenzbedarr an Abstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein geeignetes Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die gemäss Art. 41 minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen, die nicht durch die bauliche Nutzung des Grundstücks begründet sind, sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.