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Art. 23 · Grundmasse

BZO Oberglatt · S. 9 · Original-PDF

21 Es gelten folgende Grundmasse: W2/ W2/ W2/ W3/ WG2/ WG3/ 30% 35% 40% 50% 48% 60% max. % 30 35 40 50 48 60 max. 2 2 2 3 2 3 a) Ausnützungsziffer b) Vollgeschosse

15Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel

16Teilrevision vom 20. März 2024, neuer Artikel

17Teilrevision vom 20. März 2024, Artikel ersatzlos gestrichen

18Teilrevision vom 20. März 2024, Artikel ersatzlos gestrichen

19Teilrevision vom 20. März 2024, Artikel ersatzlos gestrichen

29Teilrevision vom 20. März 2024, Titel ergänzt

21Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB

–9 cl) Anrechenbare Dach- 1 1 1 1 1 1 oder Attikageschosse c2) Anrechenbare Untergeschosse d) Gebäudelänge e) Fassadenhöhe* 1 1 1 1 1 1 24 35 45 50 45 50 8.1 8.1 8.1 11.4 8.1 11.4 max. m max. m f) Fassadenhöhe

–Schrägdach Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 6 m.

–Flachdach mit Attikageschoss Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m. Grenzabstände: g) Grundabstand mind. m Kleiner Grundabstand mind. m 4 4 Grosser Grundabstand mind. m 9 8 Mehrlängenzuschlag nach Art. 36 5 6 5 6 h) Grünflächenziffer mind. % 30 30 30 30 30** 30** *Fassadenhöhenzuschlag: Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1 m. **Das Mass der Grünflächenziffer darf um das Mass des Gewerbeanteils reduziert werden. 10 % Grünflächenziffer sind in jedem Fall erforderlich. Ausnützungsbonus: Ein Ausnützungsbonus von 1/10 wird bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohnungen in den Zonen W2/40% und W3/50% gewährt, falls die Baute mit mindestens der Hälfte der Geschossfläche mit Familienwohnungen gemäss § 49a Abs. 3 PBG genutzt wird. Art. 24 ...22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.