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Art. 17 · Balkone
BZO Oberglatt · S. 8 · Original-PDF
14 Balkone sind bei im Kernzonenplan schwarz bezeichneten Fassaden (vgl. Art. 7) nur als Lauben oder als einspringende Giebelbalkone zulässig und nur dort, wo sie der bestehenden baulichen Struktur nicht zuwiderlaufen. Sie dürfen nicht über die Dachfläche hinausreichen.
12Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung
13Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung
14Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung 8
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.