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Art. 34 · Grundsätze
BZO Oberengstringen · S. 12 · Original-PDF
1Zulässige Bauten und Anlagen und deren Umschwung müssen sich gut ins Landschaftsbild einfügen.
2Es gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften.
3Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind die Grenzabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
4In den einzelnen Teilgebieten gelten zusätzlich die Nutzungs- und Bauvorschriften nach Art. 35 ff.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.