Art. 18 · Grundmasse
BZO Oberengstringen · S. 8 · Original-PDF
1In der Quartiererhaltungszone Kosthäuser sind ausschliesslich Ersatz- oder Umbauten zulässig. Diese müssen an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens unter Einhaltung der vorhandenen Fassaden- bzw. Gesamthöhe sowie Geschosszahl erstellt werden.
2Auf der Westseite sind eingeschossige Anbauten mit Schrägdächern an der bestehenden Hauptgebäudereihe zulässig. Es gilt keine Längenbeschränkung. Für Anbauten auf der Westseite gilt die äussere Flucht der bestehenden Anbauten und Anbauteile als maximale Gebäudetiefe.
3An der Ostfassade sind nur nicht überdachte Treppenaufgänge zum Erdgeschoss zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.