← BZO Oberägeri · Inhaltsverzeichnis

Art. 49 · Gebühren

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 18 · Original-PDF

1Für die Bearbeitung von planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten ist eine Gebühr zu entrichten.

2Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.