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Art. 21 · Ortsbildschutzzone

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 10 · Original-PDF

1Die Ortsbildschutzzonen bezwecken die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der in der Ortsbildschutzzone gelegenen Bauten, Anlagen und Freiräume. Bauten und Anlagen dürfen verändert werden, sofern das Ortsund Quartierbild nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Bau­ ten und Anlagen müssen sich besonders gut in die Umgebung einpassen. Bevor der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Ge­ suchstellerinnen und Gesuchstellern eine Studie verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können.

2Innerhalb der Ortsbildschutzzone dürfen Dacheinschnitte und begehbare Dachterrassen zusammen nicht mehr als 20 % der darunterliegenden Voll­ geschossfläche inkl. Aussenwände betragen und Dacheinschnitte und Lu­ karnen dürfen gesamthaft nicht länger sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

3Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorha­ ben beratend mit.

4Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert. Art. 21 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen Abs. 1: 1. … An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern sowie weitere Bauten und Anlagen folgende Min­ destabstände einhalten: … c) Art. 21 Abs. 4: 1. … Die Absätze 1 bis 3 gelten für Privatstrassen sinngemäss. d) Art. 22 Abs. 6: 1. Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind in Bezug auf Geometrie, Gefälle, Sichtweiten usw. nach den einschlägigen Normen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. 19 7.1-1 Einwohnergemeinde Oberägeri e) «Art. 22 Abs. 7: 1. Das Oberflächenwasser darf nicht auf öffentlichen Grund ge­ leitet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.