Art. 12.6 · Reduktion des Grenzabstandes für eine bessere Wohnqualität
BZO Niederweningen · S. 15 · Original-PDF
12.6 Reduktion des Grenzabstandes für eine bessere Wohnqualität
1In allen Wohnzonen gilt für Erker, Balkone und ähnliche die Wohnqualität verbessernde Gebäudeteile ein reduzierter Grenzabstand.
2Diese Gebäudeteile dürfen die zonengemässen Grenzabstände um maximal 2.00 m unterschreiten, soweit sie gesamthaft nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge ausmachen.
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Bau- und Zonenordnung Art. 13 Geschlossene Überbauung, erlaubter Grenzbau
1In allen Bauzonen dürfen die Gebäude in geschlossener Überbauung erstellt werden, sofern die zonengemässe maximale Gesamtlänge nicht überschritten wird.
2Der Grenzbau für Hauptgebäude ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn nur beim Anbau an bestehende Gebäude oder wenn die an eine gemeinsame Grenze stossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden bis zur maximalen Gesamtlänge zulässig.
3Der Grenzbau für besondere Gebäude ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn gestattet, sofern sie insgesamt nicht mehr als 5 % der massgeblichen Grundfläche bedecken. Besondere Gebäude mit einer Fläche unter 20 m2 dürfen ohne spezielle feuerpolizeiliche Massnahmen erstellt werden.
4Erfolgt der Grenzbau nicht gleichzeitig oder wird nicht an ein bestehendes Gebäude angebaut, ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Art. 14 Dachgestaltung
1Auf Hauptgebäuden sind folgende Dachformen zulässig: In den Wohnzonen wie auch in den Wohn- und Gewerbezonen Sattel-, Walm- und Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 20°. Ausgenommen sind Terrassenhäuser gem. Art. 6.4, die flach gedeckt werden dürfen. In den Industrie- und Gewerbezonen sind alle Dachformen zulässig.
2In der Kernzone gelten die differenzierten Kernzonenvorschriften.
3In allen übrigen Zonen gelten für besondere Gebäude bis zu 50.00 m² Gebäudegrundfläche und Wintergärten keine Dachformvorschriften.
4Gebäudeteile sowie Unterniveaubauten können – ausser in der Kernzone – flach gedeckt werden. Sie sind als befahr- oder begehbare Fläche in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen, als begehbare Terrasse auszubilden, extensiv zu begrünen oder zur Nutzung erneuerbarer Energien zu gebrauchen.
5Dachaufbauten sind in den Wohnzonen nur im ersten Dachgeschoss zulässig.
6Die Dächer sind mit Tonziegeln in ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Ausnahmen sind im Rahmen der Nutzung erneuerbarer Energien zulässig. Für bestehende Dächer, die mit anderen Materialien gedeckt sind, gilt bei Renovationen und Umbauten eine Bestandesgarantie. Art. 15 Fahrzeugabstellplätze
1Die Zahl der Personenwagen-Parkplätze (PP) wird nach den Benützerkategorien aufgrund der Nutzungsart der Bauten ermittelt. Bei Neubauten und erheblichen Umbauten sind folgende Abstellplätze oder Garagen zu erstellen:
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Bau- und Zonenordnung
Abstellplätze/ Garagen
a)Bei Wohneinheiten mit bis zu 2 Zimmern oder bis zu 80 m2 mGF5
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.