Art. 1 · Zweck
BZO Niederweningen · S. 5 · Original-PDF
1 Einleitung Art. 1 Zweck Die Bau- und Zonenordnung bezweckt eine geordnete Entwicklung der Gemeinde Niederweningen. Die Ziele der Bau- und Zonenordnung sind: Bewahrung des Dorfcharakters Sorgfältige und haushälterische Nutzung des Siedlungsgebiets Sparsamer Umgang mit energetischen Ressourcen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien Hohe Wohn- und Lebensqualität für die gesamte Bevölkerung Anstreben einer ausgewogenen Nutzungsmischung Art. 2 Zonenplan und Ergänzungspläne
1Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erhebliche Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5'000 massgebend.
2Für die Kernzone gilt der detaillierte Kernzonenplan 1:2'500.
3Die Wald- und Gewässerabstandslinienpläne gehen dem Zonenplan 1:5'000 vor. Sie können den entsprechenden Detailplänen entnommen werden. Art. 3 Gebühren Die Gemeinde erhebt von den Gesuchstellern für die Prüfung von Baugesuchen und Gestaltungsplänen für die Bewilligung und die Baukontrolle eine kostendeckende Gebühr, welche in der kommunalen Gebührenordnung festgelegt ist. 1
2Für die übrigen Nutzungen bemisst sich die zu erstellende Anzahl PersonenwagenParkplätze gemäss der aktuellen kantonalen Wegleitung bzw. nach der geltenden VSS-Norm.
3Bei speziellen Nutzungen, bei besonderen Verhältnissen und in der Kernzone bemisst sich die Zahl der Fahrzeugabstellplätze nach dem Verkehrsaufkommen.
4Bei Mehrfamilienhäusern oder bei Gesamtüberbauungen von Einfamilien- und Reihenhäusern ist pro vier Wohnungen zusätzlich mindestens ein Abstellplatz für Besucher zu erstellen und zu bezeichnen.
5Bruchteile von Fahrzeugabstellplätzen ab 0.5 sind aufzurunden.
6In den Gebieten mit ÖV-Güteklassen B oder C können autoarme Nutzungen von der Verpflichtung zur Erstellung von Personenwagen-Parkplätzen ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Parkplatzbedarf durch ein Mobilitätskonzept nachgewiesen werden kann.
7Besucherparkplätze können reduziert werden, wenn die Mehrfachnutzung von Parkplätzen oder die Gemeinschaftsnutzung von Parkierungsanlagen nachgewiesen werden.
8In den Wohnzonen W1.2 und W1.5 werden Garagenvorplätze als Fahrzeugabstellplätze angerechnet, sofern die beanspruchte Fläche nicht für weitere Erschliessungen zu dienen hat und die Verkehrssicherheit gemäss § 244 PBG gewährleistet bleibt.
9In den übrigen Zonen gelten Garagenvorplätze nicht als Fahrzeugabstellplätze.
10Abstellplätze und ihre Zufahrten sind so anzuordnen, dass die umgebende Grünfläche nicht wesentlich geschmälert wird. 5 mGF = massgebliche Geschossfläche mit allen dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Räumen inkl. Erschliessung, Sanitärräumen sowie Trenn- und Aussenwänden.
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Bau- und Zonenordnung Art. 16 Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder
1In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse, leicht zugängliche Abstellräume und -flächen für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder bereitzustellen. Abstellplätze für Fahrräder sind mehrheitlich oberirdisch anzuordnen, gedeckt auszuführen und mit einer zweckmässigen Sicherungsmöglichkeit gegen Diebstahl auszuführen.
2Bei gewerblich genutzten Bauten mit Publikumsverkehr sind ausreichende Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erstellen.
3In Langzeitparkierungsanlagen für Zweiräder sind nach Möglichkeit Stromanschlüsse für Ladevorrichtungen von Elektrozweirädern vorzusehen.
4Die erforderliche Anzahl der Fahrradabstellplätze nach Nutzungsart und –intensität richtet sich nach der aktuellen kantonalen Empfehlung sowie der geltenden VSSNorm. Art. 17 Spiel- und Ruheflächen
1Bei Mehrfamilienhäusern oder verdichteten Einfamilienhaussiedlungen sind verkehrssichere, gut besonnte Freiflächen als Spiel- und Ruhefläche auszugestalten.
2Sie haben eine Fläche von 10.00 m² pro 150 m³ anrechenbare Baumasse aufzuweisen. Art. 18 Terrainveränderungen
1Terrainveränderungen sind auf das Notwendige zu beschränken und müssen eine gute Gesamterscheinung ergeben.
2Das gewachsene Terrain6 darf in der Wohnzone W1.2 um höchstens 2.00 m, in allen anderen Bauzonen, ausser in der Kernzone, um höchstens 1.50 m abgegraben oder aufgefüllt werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten. Art. 19 Umgebungsgestaltung
1Bei der Bepflanzung der Umgebung sind standortgerechte, möglichst einheimische Pflanzen zu bevorzugen.
2Stützmauern und Böschungen sind möglichst naturnah zu gestalten.
6Gemäss § 5 Abs. 2a ABV
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Bau- und Zonenordnung
3In den Wohnzonen ist bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen der Umschwung differenziert zu gestalten. Dieser soll in Bereiche mit Pflanzengärten, individuelle Gartenbereiche für die Erdgeschosswohnungen sowie gemeinsam nutzbare Einrichtungen und Anlagen (wie Spielflächen und Spielplätze, Hobby- und Freizeiträume, Grillplatz usw.) aufgeteilt werden. Art. 20 Energie
1Im ganzen Gemeindegebiet sind bei allen Bauten und Anlagen generell minimale Emissionen und ein niedriger Energieverbrauch gemäss dem neuesten technischen Stand anzustreben.
2Die Gemeinde kann die Grundeigentümer dazu verpflichten, ihr Gebäude innert angemessener Frist an das Leitungsnetz einer öffentlichen Fernwärmeversorgung gemäss kommunalem Energieplan anzuschliessen. Nicht zum Anschluss verpflichtet sind Gebäude, die die benötigte Energie für Heizung und das Warmwasser zu mindestens drei Vierteln aus Umwelt- und Abwärme oder erneuerbaren Energien beziehen. Ausgenommen sind ebenso energieeffiziente Bauten wie Minergie- oder Passivenergiehäuser.
3Die Gemeinde empfiehlt, jedem Baugesuch, das einen Neubau oder eine energietechnisch relevante und bewilligungspflichtige Sanierung mit einer Investitionssumme ab 200'000 Fr. betrifft, einen Nachweis zur Prüfung der thermischen oder elektrischen Nutzung von Solarenergie beizufügen. Der Nachweis7 umfasst folgende Angaben, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Baueingabe sind: Vorgesehene Energiequelle für die Bereitstellung des Warmwassers Dachexposition und Dachneigung Absorberfläche (für Wohnen Minimum Standardwert, elektrisch: 16 m2, was rund 2 kW entspricht; thermisch: 4 m2; Gewerbe: Schätzung in Abhängigkeit zur nutzbaren Dachfläche) Grobe Kostenschätzung für die Erstellung einer Solaranlage und Angaben zu den Förderbeiträgen Schätzung zum prozentualen Beitrag der Anlage an den Warmwasser- bzw. den Stromverbrauch. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn eine Standardlösung gemäss Energienachweis in Verbindung mit einer Solaranlage gewählt wird; eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt wird, warum auf die Prüfung einer Anlage zur Nutzung der Solarenergie verzichtet werden kann.
7Die Form des Nachweises ist offen. Die Bauverwaltung stellt Informationen zur Berechnung von Kosten, Förderbeiträgen und prozentualen Beiträgen an Warmwasser- und Stromverbrauch zur Verfügung.
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Bau- und Zonenordnung Art. 21 Solaranlagen
1Solaranlagen, die sowohl Anlagen zur Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung (Solarthermie) wie auch Anlagen zur Stromerzeugung (Photovoltaik) umfassen, sind sorgfältig anzuordnen.
2Solaranlagen sind möglichst als Dach- oder Fassadenelemente in die Gebäudehülle zu integrieren oder als aufliegende Elemente als zusammenhängende rechteckige Fläche entsprechend der Dachneigung flach aufliegend und parallel zu Dachfirst und Dachrand zu realisieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.