Art. 32 · Gebietsspezifische Anforderungen
BZO Niederhasli · S. 14 · Original-PDF
1Gestaltungsplanpflicht Bahnhof/Farn Für das Gebiet Bahnhof/Farn gelten zudem folgende gebietsspezifische Anforderungen:
–Es ist eine hochwertige, dichte Bebauung nach einem Gesamtkonzept vorzusehen.
–Die Erdgeschosse haben an geeigneten, gut zugänglichen Lagen publikumsorientierte Angebote oder Dienstleistungen zu umfassen und eine gewisse Durchlässigkeit für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
–Es sind hochwertige, aufenthaltsfreundliche, der Nutzung entsprechende Freiräume, ein öffentlich zugänglicher Platz sowie ein attraktiver Bahnhofvorplatz mit Bäumen zu schaffen.
–Die Überbauung hat eine gute Durchlässigkeit für Fussgänger (öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen) aufzuweisen. Bauordnung – 11.12.2024 13/20 2Gestaltungsplanpflicht Hofwisen Für das Gebiet Hofwisen gelten zudem folgende gebietsspezifische Anforderungen:
–Neubauten sind zulässig, wenn sie sich besonders gut in die Ortskernsituation einordnen.
–Die bestehenden schutzwürdigen Objekte samt zugehörigen Freiräumen/Gärten an ortsbildprägender Lage sind rücksichtsvoll und angemessen einzubinden.
–Der Lage am Siedlungsrand ist eine hohe Bedeutung beizumessen. Die Bebauungsstruktur und Umgebungsgestaltung sind der Lage entsprechend vorzusehen. 3Gestaltungsplanpflicht Gebiet Bahnhof Ost Für das Gebiet Bahnhof Ost gelten zudem folgende gebietsspezifische Anforderungen:
–Es ist eine urbane, hochwertige, dichte Bebauung nach einem Gesamtkonzept vorzusehen, welche die Überbauung Bahnhof/Farn ergänzt.
–Die Erdgeschosse haben an geeigneten, gut zugänglichen Passantenlagen/Strassen und öffentlichen Wegen publikumsorientierte Angebote oder Dienstleistungen zu umfassen, welche zur Stärkung des Zentrums beitragen.
–Es sind hochwertige, aufenthaltsfreundliche und teilweise öffentlich zugängliche Freiräume zu schaffen.
–Die Überbauung hat eine gute Durchlässigkeit für Fussgänger (öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen) aufzuweisen.
–Im Übergangsbereich zur Industriezone sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Bebauung vor Immissionen vorzusehen.
–Die Baumreihe gemäss Art. 22 Abs. 4 BZO und entlang des Farnweges ist in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Bauordnung – 11.12.2024 14/20 IV. Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.