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Art. 30 · Baumschutz

BZO Niederhasli · S. 14 · Original-PDF

1Bäume ab einem Stammumfang von 1.00 m (gemessen 1.00 m ab Boden) sind nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Abgang zu ersetzen.

2Es sind hierfür unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Interessen Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung gestattet in Bezug auf Abstände, Grenzbau, Gebäudelänge und Gebäudebreite. Wird die Grundstücksnutzung durch die Erhaltung des Baumbestandes übermässig erschwert und kann durch Abweichungen kein Ausgleich geschaffen werden, kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden. 3.3 Gestaltungsplanpflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.