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Art. 4 · Richtplan

BZO Bauordnung Neuheim · S. 5 · Original-PDF

1Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die

a)räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete;

b)Erneuerung von Siedlungen;

c)Erschliessung, Ver- und Entsorgung des ganzen Gemeindegebietes, samt Erschliessungsprogramm;

d)Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Aussichtspunkte, Naturobjekte und Naherholungsgebiete.

2Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach.

3Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.