Art. 28 · Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping
BZO Bauordnung Neuheim · S. 11 · Original-PDF
Höll
1Das Gebiet „Höll“ ist in seiner naturgeschichtlichen und landschaftlichen Einzigartigkeit zu bewahren. Im Besonderen haben die Bauten und Anlagen einer im öffentlichen Interesse stehenden touristischen Nutzung zu dienen und sich in die landschaftliche Umgebung einzufügen.
2Das Gebiet wird in folgende fünf Nutzungsbereiche unterteilt: Bereich I Geschütztes Gebäudeensemble Bereich II Camping Bereich III Spiel- und Freizeitanlage Bereich IV Parkplatz Bereich V Freihaltebereich
3Im Bereich I sind die bestehenden Gebäude so zu unterhalten und zu nutzen, dass sie dem Zweck und den denkmalpflegerischen Anforderungen genügen. Ergänzungsbauten, bauliche Erweiterungen, Ersatz- und Umbauten sowie die Gestaltung der Erschliessungsanlagen dürfen das geschützte Gebäudeensemble nicht beeinträchtigen.
4Im Bereich II sind Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt des Campingplatzes zulässig und haben sich in die Umgebung einzufügen. Das Aufstellen von mobilen Bauten und die Errichtung von betriebsgebundenen Bauten und Anlagen erfordern eine Bau- und Betriebsbewilligung des Gemeinderates.
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5Im Bereich III sind Spiel- und Freizeitanlagen sowie Kleintiergehege zulässig, soweit sie sich in die landschaftliche Umgebung einfügen und das geschützte Gebäudeensemble nicht beeinträchtigen.
6Im Bereich IV sind Parkplätze für Besucher der Höllgrotten, des Restaurants und des Campingplatzes zulässig.
7Im Bereich V sind keine neuen Bauten zulässig. Die Erstellung neuer Wanderwege ist möglich.
8Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund und Kanton, unter anderem über Landschaftsschutz, die Denkmalpflege und den Wald. Geringfügige Anpassungen der Bereiche liegen in der Kompetenz des Gemeinderates.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.