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Art. 23 · Nutzungsvorschriften für Wohnzonen sowie für Wohn- und Arbeitszonen

BZO Bauordnung Neuheim · S. 10 · Original-PDF

1Wohnzonen sind für das Wohnen sowie für nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnzwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.