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Art. 14 · Aussichtsschutz

BZO Bauordnung Neuheim · S. 8 · Original-PDF

Zum Schutz der im Zonenplan bezeichneten Aussichtslagen und –punkte kann der Gemeinderat die Lage eines Gebäudes, die Gebäude- und Firsthöhe, die Dachgestaltung sowie die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung festlegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.