Art. 28 · Geotopschutzzone GS
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 21 · Original-PDF
1In der Geotopschutzzone sind die geologisch-geomorphologischen Landschaftselemente gemäss kantonalem Inventar in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten. Die Inventarkarte der geologischgeomorphologischen Objekte liegt im Anhang zum BZR zur Orientierung bei.
2Die Geotopschutzzone überlagert die Landwirtschaftszone.
3Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung des Inventars der geologisch-geomorphologischen Objekte von regionaler Bedeutung zu planen und zu erstellen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen. Geotopschutzzone GS
17 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
4Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Die übrigen Geländeveränderungen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.