Art. 26 · Kommunale Naturschutzzone I Ns-I
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 20 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone I bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte.
2Nicht zulässig sind insbesondere: - Neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen - das Aufstellen von Erholungseinrichtungen, Zelten, Wohnwagen, Cheminéeanlagen bzw. von anderen Provisorien (wie Materialkisten) - Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau) - das Betreten und Befahren abseits vorhandener Wege (ausser fachgerechtem Unterhalt) - Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushalts - das Erstellen von neuen Wegen und Leitungen - das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände - Geländesportanlagen wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen - der private und gewerbliche Gartenbau
3Auf Flächen, für welche eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen: - Die Vegetation ist ein- bis zweimal pro Jahr zu schneiden; das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. - Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere die Düngung und Beweidung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. - Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
4Nutzung und Pflege im Sinne von Abs. 1-3 werden in Verträgen mit dem Kanton und den BewirtschafterInnen oder in Verfügungen festgelegt (siehe § 22 und § 28 NLG). Kommunale Naturschutzzone I Ns-I
16 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
5Die Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
6Ausnahmen von diesen Zonenvorschriften können bewilligt werden a) im Interesse der Schutzziele b) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
7Beim Ober-Wilistattweiher (GB Nr. 358) gelten zudem folgende Bestimmungen: - Die bisherige Nutzung des Weihers bleibt gewährleistet. - Das Ausbaggern des Weihers zur Verhinderung einer Verlandung ist zulässig. Der Schlamm darf – auch im Herbst – mit Einverständnis der Grundeigentümer und mit Bewilligung der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald im umliegenden Land verteilt werden. - Das periodische Trockenlegen des Weihers im Winter ist zulässig (Mindestwasserstand: 1 m). - Das Erstellen eines Durchlaufs beim nachfolgenden Weiher zwecks besserer Nutzung der Wasserkraft führt zu stärkeren Schwankungen beim geschützten Weiher, was zulässig ist. - Wenn aus unverschuldeten, vom Eigentümer nicht beeinflussbaren Massnahmen der Zulauf zum Weiher wegfällt, wird der Weiher trocken gelegt; allfällige Massnahmen zum Erhalt des Weihers gehen zu Lasten des Kantons.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.