Art. 16 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 14 · Original-PDF
1Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen haben sich gut in Topografie und Landschaft einzuordnen.
2Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen werden folgenden Nutzungen zugeführt: a) Zone Schwandwäldli Hellbühl:
Sport- und Freizeitanlagen Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF b) Zone A2:
Raststätte A2 c) Zone Golfanlage Rastenmoos: • Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Golfanlage mit Golfclub notwendig sind. Es darf höchstens eine Wohnung erstellt werden. • Für den Geschossflächenbedarf sind möglichst die bestehenden Bauten zu nutzen und möglichst wenig Neubauten zu erstellen.
Die Zonenfläche ist wie folgt zu nutzen:
–ca. 1/3 für Intensivrasen (Greens, Abschläge und Fair-
ways) und Bauten (Gebäude, Strassen, Bunker)
–ca. 1/3 Roughs (extensive Wiesen, die mehr als zweimal geschnitten werden und/oder Sträucher, jedoch keine Halbintensivrasen)
–ca. 1/3 naturnahe Zonen und Biotope • Bei einer Aufgabe des Golfplatzes wird das Areal in dem dafür massgebenden Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt und die nutzbaren Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen. • Voraussetzung für die Erstellung des Golfplatzes und der zugehörigen Bauten und Anlagen ist ein unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen erstellter, vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan im Massstab 1 : 2000.
Dieser regelt insbesondere:
–die Baubereiche bestehender und ausnahmsweise neuer Bauten mit Betriebs- und Nutzungsaufgaben
–die Terraingestaltung
–die Intensivrasen und Bauten, die Roughs und die naturnahen Zonen und Biotope
10 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
–die Verkehrserschliessung und die Anzahl der Autoabstellplätze
–die Wahrung der ökologischen Interessen bei Bau und Betrieb der Anlage
–die Freihaltung des Waldrandes
–die Berücksichtigung der vorhandenen Altlast
–die Erschliessung mit Wasser, die Entwässerung und die Abwasserentsorgung
–den Schutz und die Gestaltung der Gewässer
–die Anliegen der Jagd resp. der Wildkorridore • Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen Rastenmoos wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss § 43 der Lärmschutzverordnung zugeordnet. d) Zone für Pferdesportanlagen Fennern:
Pferdesportanlagen, höchstens eine Wohnung. Keine wesentlichen baulichen und nutzungsmässigen Erweiterungen. Konkrete Bauund Nutzungsbeschränkungen sowie Nutzung und Gestaltung der Freiflächen unter Beachtung der Uferbestockungen sind in einem Gestaltungsplan detailliert festzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.