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Art. 59 · Gewässerabstand

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 17

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: 4.50 m 4.50 m 2.50 m Kantonsstrassen: Gemeindestrassen: Gemeindewege: StrG Art. 59 Gewässerabstand

11Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1. 75 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsver- 1.75 x Sohlentiefe + 5.0 m 1 fahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann beziehungsweise wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 BauG erfüllt sind. Sohlentiefe eingedoltes Gewässer ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 18 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.