Art. 130 · Behebung des rechtswidrigen
BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 25
1Die Benützung des öffentlichen Grundes für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, Zustandes für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt strG usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie Art. 17ff Strassenbenützung bestimmt den Umfang und die Frist des zu benützenden Bodens. Verordnungen über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, SUVA-Vorschriften
2Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. suvaPro (www.suvapro.ch)
3Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
4Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie Baumaschinen, überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen.
5Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den Verursacher umgehend selbst oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu setzen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung - in der Regel auf Kosten des Bauherrn - erfolgen.
6Bäume sind durch geeignete Vorkehren zu schützen.
7Baustellen sind über Sonn- und Feiertage aufzuräumen. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 25 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau Art. 130 Behebung des rechtswidrigen
1Der Bauverwaltung beziehungsweise der dafür bestimmten Stelle ist zwecks Baukontrolle vor beziehungsweise während der Bauzeit unaufgefordert mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: Zustandes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.