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Art. 35 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Neftenbach · S. 12 · Original-PDF

je 100 m2 Geschossfläche 1.0 Läden, Kleingewerbe je 60 m2 Geschossfläche 1.0 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Art und der Umfang der Fahrzeugabstellplätze aufgrund der konkreten Bedürfnisse. Bruchteile ab 0,5 sind aufzurunden.

2Besucher-Parkplätze: Bei Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern ist ab und pro vier Wohneinheiten zusätzlich ein Besucherabstellplatz zu erstellen, der als solcher zu bezeichnen und dauernd zu diesem Zweck freizuhalten ist. Bei anderen Nutzungen ist zusätzlich eine angemessene Anzahl der verlangten Abstellplätze als Kunden- und Besucherabstellplätze zu bezeichnen. Die genaue Anzahl richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.

12 Kommunale Nutzungsplanung Neftenbach Bau- und Zonenordnung 2020

3Gestaltung der Parkplätze: Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag (z. B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen. Auf die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist, insbesondere in der Kernzone, Rücksicht zu nehmen.

4Ersatzabgabe: Kann ein Baupflichtiger die nach Art. 35 Abs. 1 und 2 erforderlichen Fahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon nicht erstellen, so hat er der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Leistung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd und allein verfügbare Abstellplätze. Die Ersatzabgabe wird von der Baubehörde festgesetzt und erhoben. Sie ist vor Baubeginn zu entrichten. Wird die Höhe der Ersatzabgabe bestritten, so ist der festgesetzte Betrag vor Baubeginn durch eine ausreichende Kaution sicherzustellen. Kann der Abgabepflichtige die Pflichtparkplätze innert fünf Jahren ab rechtskräftiger Anordnung in einer den massgebenden Bauvorschriften entsprechenden Art vollzählig oder teilweise sichern, so kann er die Rückerstattung der seinerzeit geleisteten Ersatzabgabe im Verhältnis der ihm zur Verfügung stehenden Parkplätze verlangen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt zehn Jahre nach der rechtskräftigen Anordnung der Ersatzabgabe. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.

5Parkraumplanung und Parkraumfonds: Dem Gemeinderat obliegt die Festsetzung und die Nachführung eines Parkraumplanes. Dieser Plan gibt Auskunft über die Lage und Grösse der bestehenden und der geplanten öffentlichen Parkierungsanlagen. Die Ersatzabgaben werden in den Parkraumfonds gelegt. Der Gemeinderat entscheidet über die konkrete Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der ihm nach dem Planungs- und Baugesetz und der Gemeindeordnung zustehenden Kompetenzen gestützt auf den Parkraumplan.

6Veloabstellplätze: In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Velos vorzusehen. Es ist mindestens folgende Anzahl Velo-Abstellplätze (VP) zu erstellen:

–Für Wohnungen 1 VP pro Zimmer

–Für andere Nutzungen gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie für die Bemessung.

13 Kommunale Nutzungsplanung Neftenbach Bau- und Zonenordnung 2020

1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und EFH-Siedlungen sind Kinderspielplätze sowie Garten- oder Ruheflächen vorzusehen.

2Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen. Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr anzulegen sowie zweckmässig zu gestalten und auszurüsten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.