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Art. 20 · Nutzweise
BZO Neftenbach · S. 10 · Original-PDF
2In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In der Industriezone sind auch stark störende Betriebe erlaubt. 2.4 Zone für öffentliche Bauten
1In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften.
2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Bauzone liegen, sind die Abstände jener Bauzone einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.