Art. 8 · Definitionen
BZO Baureglement Gemeinde Neckertal · S. 5 · Original-PDF
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.3 m überragen, gelten als Untergeschosse.
3Geschosse, die im Dachraum liegen und einen Kniestock (Oberkant Boden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht) von höchstens 1.0 m aufweisen oder als Attikageschoss auf den Gebäudelängsseiten unter einem Winkel von 45 ° a.T. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen, gelten als Dachgeschosse.
4Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches. Art. 8 Definitionen
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.3 m überragen, gelten als Untergeschosse.
3Geschosse, die im Dachraum liegen und einen Kniestock (Oberkant Boden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht) von höchstens 1.0 m aufweisen oder als Attikageschoss auf den Gebäudelängsseiten unter einem Winkel von 45 ° a.T. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen, gelten als Dachgeschosse.
4Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.