← BZO Muri (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 17 · Zone für öffentliche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

OE

2Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb der Kernzonen Wey und Klosterrain sind der Charakter der Kernzonen zu wahren und die Bauten unter Denkmalschutz zu schonen.

3Die mit "x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. BNO Muri vom 21. Juni 2018 5

4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

5In den Arbeitszonen A sind die Empfindlichkeitsstufen und die Gesamthöhe im Bauzonenplan festgelegt. Innerhalb der mit A/IV/18m bezeichneten Zone ist eine Erhöhung der Gesamthöhe möglich unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, sofern die betriebliche Notwendigkeit ausgewiesen ist und eine sorgfältige Einpassung ins Landschaftsbild erzielt wird. In Extremfällen muss gestützt auf § 66 BNO ein neutrales Fachgutachten eingeholt werden. § 17 Zone für öffentliche

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE

2Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Für Bauten und Anlagen auf Arealen mit umgebender Kern- und Dorfzone ist eine gute Einfügung ins Ortsbild notwendig. Spezialbestimmung

3Im schraffierten Bereich der Zone OE Rösslimatte haben Bauten und Rösslimatte Anlagen den bestehenden Verlauf des Bodens in grösstmöglicher Weise zu respektieren. Zulässig sind in erster Linie Spiel- und Gartenanlagen. Bedinge Bauzone

4Die im Bauzonenplan als bedingte Einzonung gemäss § 15a BauG gemäss § 15a BauG bezeichnete Fläche ist innert 15 Jahren ab Rechtskraft zu überbauen. Mit der Überbauung ist zu regeln, wie die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bereit gestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.