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Art. 15 · Arbeitszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

A

1Die Arbeitszone ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. BNO Muri vom 21. Juni 2018 8

2Verkaufsnutzungen für Güter des periodischen und aperiodischen Bedarfs bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Verkaufs- und Ausstellungsflächen bis insgesamt 3'000 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zugelassen. A:Lidl B:Landi

3In den violett umrandeten Bereichen sind Verkaufsnutzungen bis 1'350 m2 (Standort A) bzw. bis 2450 m2 (Standort B) Nettoladenfläche zugelassen.

4Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha).

5Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.1, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Grünflächenziffer bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung).

6Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen sowie der Luzernerstrasse mit einheimischen Laubbäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.

7Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.