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Art. 4 · Vorbehalt des übrigen Rechts
BZO Baureglement Gemeinde Muotathal · S. 6 · Original-PDF
3. Zuständigkeit
1Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
a)Baubewilligungsbehörde 2 lhm obliegt der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist,
3Bei Bedarf kann der Gemeinderat sachkundige Berater beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.