Art. 55 · Plan der Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan)
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 26 · Original-PDF
1Der Gemeinderat erlässt einen Plan mit ergänzenden Vorschriften zum Schutz und zur Pflege der erhaltenswerten Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan). Im Richtplan sind weitere schutzwürdige Objekte bezeichnet. Geänderten Verhältnissen kann gestützt auf § 10 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes mittels Einzelverfügung Rechnung getragen werden. Plan der Natur- und Kulturobjekte (Schutzplan)
2Das Planauflage- und Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 29 ff. Planungs- und Baugesetz. Die Auflage von Einzelobjekten ist allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.