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Art. 76 · Abbau- und Rekultivierungszone

BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 35 · Original-PDF

l Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden sowie der landschaftsgerechten Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial. Die Zufuhr von Fremdmateriä|, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. 2Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Rahmen des Zonenanteckes ist zulässig. 3Baugesuche innerhalb des AlpTransit-Perimeters bedürfen der Genehmigung der SBB (Art. 18b Eisenbahngesetz). 4Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondeie bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. SEs gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewäsler- und Umweltschutz sowie die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 6Die Grob- und Feinerschliessung dieser Zone geht zu Lasten der Grundeigentümer bzw. der Gesuchsteller. Arl.77 Ablagerungszone l Die Ablagerungszone ist für die vorübergehende Ablagerung von unverschmutztem Aushub und Abraummaterial bestimmt. 2Es gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewä99er- und Umweltschutz sowie die Bestimmüngen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 5)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.