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Art. 60 · f) andereAbstandsvorschriften
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 25 · Original-PDF
1Baulinien gehen den kommunalen Abstandsvorschriften vor. 2unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften (vgl. Art. 51-59 BauR) gilt jene, die den grössten Abstand vorsieht. 3GegenUber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.