← BZO Morschach · Inhaltsverzeichnis
Art. 58 · d) Gewässerabstand
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 24 · Original-PDF
Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern sind die im Zonenplan enthaltenen Gewässerabstandslinien massgebend. Wo solche fehlen, ist von der Fassade ein Abstand von 5,0 m einzuhalten. Der Abstand wird von der oberen Böschungskante des Gewässerufers aus gemessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.