Art. 30 · Erholungsflächen, Kinderspielplätze
BZO Baureglement Gemeinde Morschach · S. 15 · Original-PDF
Erholun gsflächen, Ki nderspielplätze l Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Überbauungen mit mindestens 6 Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten sowie grundbuchlich zu sichern. lhre Fläche hat wenigstens 1oo/o der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu entsprechen, wobei nur Wohnungen mit mehr als 2 112 Zimmern angerechnet werden. 2Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung zu gestalten. Sie sind in der Baueingabe auszuweisen und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. 3Der Gemeinderat kann in der Dorfkernzone Ausnahmen bewilligen. 4Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Realisierung der erforderlichen Erholungsflächen, so hat die Bauträgerschaft eine Ablösungssumme zu leisten. Diese beträgt Fr. 150.- pro fehlendem m'- Erholungsfläche und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die entsprechenden Beträge sind zur Anlegung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen Fälligkeit und lndexierung wie in Art. 39 Abs. 2 dieses Reglementes aufgeführt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.