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Art. 39 · Naturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

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1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2Die kommunale Landschaftskommission integriert die Pflege und allfällige Aufwertungen dieser Objekte in ihre Mehrjahresplanung.

3Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Hecken, Ufer- und Feldgehölze - Brut- und Nahrungsbiotop

–Gliederung der Landschaft

–Trittstein/ Vernetzungselement - Struktur erhalten

–periodisch zurückschneiden und verjüngen

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

10Vollzug siehe 1.1§ 85 BNO. BNO Möriken-Wildegg

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–Windschutz

–vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

–Artenreichtum Obstgärten - Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

–Lebensraum für bedrohte Tierarten - abgehende Bäume wieder mit gleichwertigen Obstbäumen ersetzen

–Ergänzungspflanzungen sind erwünscht

–Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung von Obstgärten.

–Die Gemeinde kann durch ein Förderprogramm die Bewirtschaftung von Hochstamm-Obstbäumen finanziell unterstützen. Baumreihen, Alleen, Einzelbäume - Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Pflege auf lange Lebensdauer

–bei natürlichem Abgang ersetzen

–Fällen ist bewilligungspflichtig Aussichtspunkte Aussicht freihalten - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.