Art. 12 · Weitere Planungsinstrumente
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF
1Die Inventare (wie Bauinventar, Landschaftsinventar, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan, regionales Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Weitere Planungsinstrumente
2Die behördenverbindlichen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete.
3Die zusätzlichen kommunalen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Gestaltungspläne. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet.
4Die weiteren kommunalen Pläne können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
5Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer in beratender Hinsicht unterstützen. Dies bei Bauprojekten, idealerweise bereits in der Vorprojektphase, und bei der Erarbeitung von privaten Konzepten für Erneuerungsgebiete.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.