Art. 33 · Schutzzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 30 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtliGebäude mit Substanz- und Volumenschutz chem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.1
2Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
1Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Substanzschutz", Genehmigung RR 25.04.2012 BNO Gemeinde Möhlin 29 § 33a1
1Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der EiSchutzobjekte im Bauinventar gentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im kantonalen Bauinventar aufgeführt ist und nicht bereits in der Nutzungsplanung als Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz geschützt ist, unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfang.
2Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutzstellung nicht erfolgt ist.
3Die Fachkommission Kernzonen stellt dem Gemeinderat auf Grund von fundierten Abklärungen einen Antrag in Bezug auf die Schutzwürdigkeit und zur Schutzfähigkeit.
4Will der Gemeinderat gestützt auf den Entscheid der Fachkommission von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme auf.
5Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen.
6Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutung tangiert werden, das Unterschutzstellungsverfahren aus, so darf die Baubewilligung nicht vor dem Entscheid über die Unterschutzstellung getroffen werden. Werden die voraussichtlichen Schutzziele nicht tangiert, wird das Unterschutzstellungsverfahren nicht ausgelöst.
7Der Gemeinderat lässt eine Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken.
1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 30 BNO Gemeinde Möhlin
| Naturobjekte | Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|---|
| Einzelbäume | grüner Punkt | - siedlungs- und land- schaftsprägendes Natu- relement - Kulturrelikt | - Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum bei natürlichem Abgang ersetzen |
| Gestufter Wald- rand | grün gerastert | - artenreiches Brut- und Nahrungsbiotop - vielfältiger Übergangsbereich Wald- Kulturland | - Waldrand auf ca. 20m Tiefe stufig strukturieren und pflegen - keine vorgelagerte Aufforstung - extensiv bewirtschafteter Kraut- saum von 5m Breite vorlagern - seltene Baumarten fördern |
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