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Art. 19 · Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 21 · Original-PDF

1Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist für öffentliche Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt. Die Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologische Vernetzung. Zone für öffentliche Erholungsund Freizeitanlagen

2In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen (Fuss- und Velowege, Strassen, Tiefgaragen) für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt. 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.