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Art. 43 · Strassenabstand
BZO Mettmenstetten · S. 13 · Original-PDF
Bei Gemeinde- und Privatstrassen, Plätzen und öffentlichen Wegen können unterirdische Bauten und Unterniveaubauten bis 2.00 m an die Strassen-, Weg-, Platz- oder Trottoirgrenze gestellt werden, sofern bestehende oder geplante unterirdische Leitungen keinen grösseren Abstand erfordern. Dies gilt sinngemäss auch für Gemeindestrassen mit rechtskräftig ausgeschiedenen Verkehrsbaulinien. Seite 13 von 14 6. GESTALTUNGSPLANPFLICHT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.