Art. 67 · Dachgestaltung / Flachdächer
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38 · Original-PDF
1Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. Dachgestaltung
2Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, bei einer Grundfläche von mehr als 120 m2 in allen Zonen gemäss SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen. Flachdächer
3Für Dachdurchbrüche gelten die Vorschriften der Bauverordnung, Stand 1.1.2015. In der Zone W2 und in der Zentrumszone sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte jedoch insgesamt nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Dachdurchbrüche18
18Definition vgl. § 24 BauV BNO Gemeinde Menziken
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