Art. 50 · Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
2Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.
3Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden.
4Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Schmutzund Staubbekämpfung erlassen. BNO Gemeinde Menziken
30 5.2 Technische Bauvorschriften
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