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Art. 35 · Offene und geschlossene Bauweise

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1Wo die Bau- und Nutzungsordnung nichts anderes bestimmt, gilt die zonengemässe Einzelüberbauung in offener Bauweise. Offene und geschlossene Bauweise

2Bei der offenen Bauweise kann an die Grenze gebaut werden, sofern der typische Quartiercharakter erhalten bleibt. Bei der geschlossenen Bauweise ist der Grenzbau grundsätzlich zulässig.

3Beim Grenzbau bleibt vorbehalten, dass an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder die angrenzenden Bauten gleichzeitig errichtet werden. Der betroffene Nachbar und der Gemeinderat müssen einverstanden sein. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist im Grundbuch einzutragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.