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Art. 87 · Baubewilligung

BZO Baureglement Mels · S. 19 · Original-PDF

1Die Einmessung des Schnurgerüstes hat gemäss bewilligtem Situationsplan durch den Geometer zu erfolgen. Die Auftragserteilung hat die Bauherrschaft vorzunehmen. Der Bauverwaltung ist ein Einmessungsprotokoll zukommen zu lassen.

2Der Bauherr hat den zuständigen Abnahmestellen vor bzw. während der Bauzeit (mittels Meldekarten) unaufgefordert Anzeige zu erstatten:

–nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der ei-

gentlichen Bauarbeiten

–nach Erstellung der Abwasserentsorgungs- und Wasser-

versorgungsanlagen, vor dem Eindecken

–beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten

–nach vollendetem Rohbau, vor Inangriffnahme von Ver-

putzarbeiten

–nach Fertigstellung der Baute, jedoch spätestens acht Ta-

ge vor dem Bezug

3Die Baukontrolle hat innert drei Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zweck der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Verfahrensvorschriften H.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.