← BZO Mels · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Unterirdische Bauten

BZO Baureglement Mels · S. 15 · Original-PDF

1Bauten oder Bauteile gelten im Sinn von Art. 56 Abs. 4 des Baugesetzes als unterirdisch, wenn sie das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm überragen und mit der Terraingestaltung überdeckt werden.

2Höchstens eine Seitenfront darf sichtbar bleiben und nur soweit, als dies zur Schaffung des Zugangs zur unterirdischen Baute erforderlich ist. Die Terraingestaltung hat den Anforderungen von Art. 22 BauR zu entsprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.