Art. 44
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Die Grösse der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnungen zu betragen. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und entsprechend den zu erwartenden Spiel- und Aufenthaltsbedürfnissen unterschiedlicher Bewohnerstrukturenund Altersstufen anzulegen. Spielplätze und Aufenthaltsbereiche
2Die Benutzungsmöglichkeit und der Unterhalt der Spielplätze sind bei Abparzellierungen oder Eigentumsbegründungen durch Dienstbarkeiten im Grundbuch sicherzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.