Art. 23
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzone Wald (NSW)
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3Die Naturschutzzonen Wald werden wie folgt unterteilt: Zone Bezeichnung im Kulturlandplan Schutzziel und Pflegemassnahmen sowie Nutzungseinschränkungen Eichenwaldreservat E Bestockung mit bedeutendem Anteil an Eichen (Eichenförderung).
–Umtriebszeit erhöhen
–Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen oder an die standörtlichen und klimatischen Bedingungen angepassten Baumarten
–Spezifische Bewirtschaftung und Auflagen gemäss WWW.PLANAR.CH
16 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen separaten Vereinbarungen Altholzinseln (< 20 ha) A Ungestörte Lebensräume und Vernetzungstrittsteine zwischen grösseren Naturwaldreservaten.
–Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
–Spezifische Bewirtschaftung und Auflagen gemäss separaten Vereinbarungen 3.4 Überlagerte Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.