Art. 21
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
1Die Speziallandwirtschaftszone SPL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen und nachweislich betriebsnotwendig sind. Verkaufsnutzungen, welche über Art. 34 Abs. 2 RPV hinausgehen, sind nicht zulässig. Speziallandwirtschaftszone (SPL) WWW.PLANAR.CH
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2Neue Hochbauten und Gewächshäuser müssen sich sehr gut in die landschaftliche Situation einfügen. Sie sind unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse mittels Hecken- oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern. Dabei legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze und des kommunalen Entwicklungskonzepts im Einzelfall fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 19 und § 20 BNO.
3Bei Aufgabe oder bei Feststellen der Vernachlässigung der Anlage hat der Gemeinderat beim beschlussfassenden Organ die Rückführung der Speziallandwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone zu beantragen. Eine Überprüfung der Speziallandwirtschaftszone findet spätestens im Rahmen der Revision des Reussuferschutzdekrets statt.
4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 3.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.