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Art. 62 · Besondere Fälle

BZO Meilen 1997 · S. 26 · Original-PDF

1Für besondere Fälle und für öffentliche Bauten und Anlagen sind die Parkierungsnormen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) sinngemäss anwendbar.

2Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen. Werden aufgrund von besonderen lokalen oder betrieblichen Verhältnissen nicht alle erforderlichen Abstellplätze von Anfang an benötigt, kann bei hinreichender Sicherstellung eine etappenweise Ausführung bewilligt werden.

3Im Interesse des Ortsbildschutzes kann der Gemeinderat auf die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen verzichten. Vorbehalten bleibt Art. 63 BZO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.