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Art. 35 · Nutzweise

BZO Meilen 1997 · S. 17 · Original-PDF

1Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie bestimmt für industrielle und gewerbliche Betriebe. Zugelassen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für betriebseigene, vorübergehend angestellte Personen.

2Stark störende Betriebe sind nicht zulässig.

3Grosszentren nach der kantonalen Besonderen Bauverordnung vom 26. August 1981 (BBV II; LS 700.22) sind nicht erlaubt.

4Betriebe mit vorwiegender Lager- und Umschlagsfunktion sind nur in der Gewerbezone «Rotholz (G5)» zulässig. Seite 17 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020 F. Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.